Die Aufgaben des Vereins lassen sich in wenigen Punkten zusammenfassen...

  • Die „Teuringer Wirtschaft“ ist eine Vereinigung von Gewerbe-, Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben in und um Oberteuringen.
  • Ziel ist es, die Attraktivität und Bekanntheit von Oberteuringen als Gewerbestandort und Wohnort zu steigern.
  • Als branchenübergreifende Gemeinschaft möchten wir den Bürgern ein entsprechendes Leistungsangebot vor Ort bieten.
  • Durch gemeinsame Aktionen wie z. B. die Leistungsschau gibt die „Teuringer Wirtschaft“ einen Überblick über die Vielfalt des Waren und Dienstleistungsangebots.
  • Der Verein wirkt im Interesse der Gewerbetreibenden und Bürger an der Gemeindeentwicklung mit und möchte somit die Nahversorgung sichern und weiter verbessern.
  • Durch sein Engagement möchte die „Teuringer Wirtschaft“ zur Schaffung und Erhaltung von Arbeits- u. Ausbildungsplätzen entscheidend beitragen.

Als Mitglied profitieren Sie von unsern Tätigkeiten...

  • Teilnahme an Leistungsschauen
  • Informationsveranstaltungen
  • Interessensvertretung bei der Kommune.

Jährlicher Beitrag EUR 100,00

Weitere Fragen bitte an...

Sven Meyer, 1. Vorsitzender
E-Mail info@teuringer-wirtschaft.de
Telefon 07546 - 424660

Sven Meyer

1. Vorsitzender

Robert Keller

2. Vorsitzender

Hubert Probst

Kassierer

Gabriele Etzel

Schriftführerin

Diana Etzel

Kassenprüferin

Ralf Holdenried

Kassenprüfer

Reiner Boos

Beisitzer

Sven Brandl

Beisitzer

Markus Knisel

Beisitzer

Florian Knirsch

Beisitzer

Robert Bucher

Beisitzer

Ralf Meßmer

Vertretung Gemeindeverwaltung

Fragen an den Vorstand senden Sie bitte an folgende E-Mail-Adresse

SATZUNG TEURINGER WIRTSCHAFT e.V.

Oberteuringen, im Juni 1999

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
Der Verein trägt den Namen Teuringer Wirtschaft e.V.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der Verein hat seinen Sitz in Oberteuringen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins/Aufgabenbereiche
Zweck der Teuringer Wirtschaft ist, durch Aktionen, Veranstaltungen und eine intensive Zusammenarbeit aller Gewerbetreibenden, auf das örtliche Verkaufs-, Dienstleistungs- und sonstige gewerbliche Angebot aufmerksam zu machen. Er hat den Zweck, die Entwicklung und Außendarstellung der Gemeinde Oberteu­ringen zu fördern, insbesondere die Anziehungskraft und Bedeutung der Ge­meinde als Gewerbe- und Wohnstandort zu steigern.

Zur Zielerreichung strebt der Verein eine enge Zusammenarbeit mit allen Akteu­ren an, die gleiche oder ähnliche Aufgaben wahrnehmen oder unterstützen. Im Interesse der Ziele werden gemeinsame Aktivitäten koordiniert und gefördert.

Zu den Hauptaufgaben gehören insbesondere:

  1. Förderung der Gewerbestruktur im gesamten Gemeindebereich durch ge­zielte Maßnahmen und die Außendarstellung in enger Zusammenarbeit mit Gemeindeverwaltung, Handel, Handwerk, Dienstleister, Landwirtschaft, Ge­werbe und regionaler Wirtschaftsförderung.
  2. Entwicklung und Durchführung von selbständigen Tätigkeiten und Aktivitäten, die zur Stärkung der Standortpotentiale dienen.
  3. Kooperation mit und Unterstützung von bestehenden Vereinen und Interes­sengemeinschaften in Oberteuringen, die gleiche oder ähnliche Aufgaben wahrnehmen, insbesondere mit dem lokalen Hotel- und Gaststättenverband und den Vertretern der Landwirtschaft.

Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch:

  1. Die Mitwirkung an Maßnahmen der Gemeinde Oberteuringen zur Außendar­stellung (v.a. Öffentlichkeitsarbeit, Werbung).
  2. Konzeption und Umsetzung von Veranstaltungen.
  3. Förderung der Bekanntheit der Gemeinde als Gewerbestandort.
  4. Aufbau und Pflege von regelmäßigen Abstimmungen und Kooperationen zwischen allen wichtigen Akteuren.
  5. Dokumentation und Bewertung von Maßnahmen hinsichtlich ihrer Erfolgs­wirksamkeit.
  6. Frühzeitige Mitwirkung bei der Gemeindeentwicklung, sofern es die Ver­einsziele betrifft.

§3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede vollgeschäftsfähige natürliche Person werden, wobei v. a. Selbständige, Fach- und Führungskräfte sowie potentielle Existenz­gründer angesprochen werden sollen. Mitglied des Vereins können ebenfalls ju­ristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie Personengesell­schaften werden.

Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahme­antrag, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Bestimmungen und zur Förderung der Ziele dieser Satzung verpflichtet. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Mitgliedschaft wird mit Aushändigung einer schriftlichen Auf­nahmeerklärung wirksam.

Die Mitgliedschaft endet:

  • durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende ei­nes Geschäftsjahres mit 3-monatiger Kündigungsfrist,
  • durch Tod, bei juristischen Personen durch Wegfall, Liquidation oder Auflö­sung,
  • durch Ausschluss wegen vereinsschädigendem Verhalten, wegen Beitrags­rückständen, die mindestens einem Jahresbeitrag entsprechen, bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder einem sonstigen wichtigen Grund.

Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Der Ausschluss wird von der Mitgliederversammlung des Ver­eins mit einfacher Mehrheit beschlossen, nachdem dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Der Ausschluss wird mit soforti­ger Beschlussfassung wirksam und ist dem Mitglied unverzüglich schriftlich be­kanntzugeben.

§4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§5 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus:

  • dem/der Vorsitzenden,
  • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem/der Schriftführer/in,
  • dem/der Kassierer/in,
  • einem/er Vertreter/in der Gemeindeverwaltung Oberteuringen
  • bis zu 6 Beisitzern/innen.

    Im Vorstand sollen die Bereiche Handel, Handwerk/Gewerbe, Dienstlei­stung/Banken, Hotel/Gaststätten und Landwirtschaft ausreichend vertreten sein. Der Vorstand setzt sich aus Vereinsmitgliedern zusammen.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die erste stellvertretende Vorsitzende.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jah­ren, gerechnet von der Wahl an, mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wahl des Vorstandes kann durch Handzeichen erfolgen, wenn kein anwesendes Mitglied eine geheime Wahl verlangt. Der/die Vertreter/in der Gemeindever­waltung wird vom Bürgermeister vorgeschlagen und von der Mitgliederver­sammlung mit einfacher Mehrheit für zwei Jahre gewählt.

(4) Die Aufgabe des Vorstandes besteht insbesondere in der Leitung des Ver­eins im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitglie­derversammlung. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zu­ständig, wenn diese nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung zuge­wiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Aufstellung des Wirtschaftsplanes des Geschäftsjahres sowie eine Finanzplanung bis spätestens zum Beginn des neuen Geschäftsjahres.
  2. Führung der Bücher, Erstellung des Jahresabschlusses und eines Tätig­keitsberichtes,
  3. Einberufung, Vorbereitung und Nachbereitung der Mitgliederversamm­lung,
  4. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  5. Vertretung des Vereins nach innen und außen,
  6. Ein- und Besetzung von Arbeitskreisen zur Beratung des Vorstandes,
  7. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

(5) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter turnusmäßig oder auf Verlangen von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder mit einer Frist von 2 Wochen einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfa­cher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit ist der Vor­schlag abgelehnt.

Vorstandsmitglieder wirken nicht mit an Beratungen und Abstimmungen, die ihre Mitgliedschaft betreffen oder deren Gegenstand für sie einen unmittelba­ren Vorteil oder Nachteil bedeuten kann.

Über alle Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der verbleiben­de Vorstand für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger bestimmen. Ein Vorstandsmitglied scheidet automatisch aus, wenn die Grundlage für die Mit­gliedschaft entfallen ist.

§6 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes können Mitglieder, die natürliche Personen sind, im Falle der Verhinderung einen Vertreter schriftlich bevollmächtigen. Vertreter von Mitgliedern, die juristische Personen sind, sind ebenfalls schrift­lich zu bevollmächtigen. Eine Person darf nicht mehr als 3 fremde Stimmen vertreten.

Der Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Vorstandes leitet die Ver­sammlung. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Richtlinien der Vereinsarbeit.

Darüber hinaus ist dieser für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Festsetzung des Wirtschaftsplanes.
  2. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes sowie des Berichtes der Kassenprüfer.
  3. Feststellung des Jahresabschlusses.
  4. Entlastung des Vorstandes.
  5. Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern.
  6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
  7. Wahl des Vorstandes.
  8. Wahl von 2 Kassenprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
  9. Auflösung des Vereins.
  10. Festlegung und Änderung der Vereinssatzung.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr mit einer Frist von 4 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand schrift­lich einzuberufen.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Vorstand in der Regel binnen 2 Wochen, in besonders dringlichen Fällen binnen 1 Woche einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/4 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe ver­langt.

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit diese Satzung nicht andere Bestimmungen vorsieht, mit einfacher Mehrheit der durch anwesende oder vertretende ordentliche Mitglieder abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltun­gen werden nicht mitgezählt. Die Beschlussfähigkeit ist hergestellt, wenn ord­nungsgemäß eingeladen wurde.

(5) Über die Beschlüsse von Mitgliedsversammlungen ist ein schriftliches Proto­koll zu führen. Zur Information der Mitglieder muss das Protokoll unter Hinzu­fügung einer Anwesenheitsliste binnen 4 Wochen nach der Mitgliederver­sammlung in der Geschäftsstelle des Vereins oder an einem anderen be­stimmten Ort und den Mitgliedern zur Kenntnis gebrachten Ort ausgelegt werden. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer auf Rich­tigkeit zu prüfen und abzuzeichnen.

§7 Prüfung der Kassengeschäfte

  1. Die Prüfung der Kassengeschäfte erfolgt mindestens einmal jährlich durch die Kassenprüfer.
  2. Die Kassenprüfer geben der Mitgliederversammlung einen Bericht über die Prüfung. Dieser Bericht ist 2 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederver­sammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.

§8 Beiträge

  1. Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen und gültigen Stimmen. Wenn keine 2/3-Mehrheit zustande kommt, genügt in einem weiteren Abstimmungsgang die einfache Mehrheit. Eine Änderung ist als Tagesordnungspunkt im Einladungsschreiben anzuge­ben. In der Beitragsordnung sind die Ermittlungen der Höhe der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Zahlungsmodalitäten und Voraussetzungen für eine Bei­tragsfreiheit zu regeln.
  3. Beiträge, Spenden und Umlagen dienen ausschließlich dem Vereinszweck.

§9 Satzungsänderung
Änderungen der Satzung bedürfen der Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung.

§10 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens diesem Zweck einberu­fenen Mitgliederversammlung erfolgen.
  2. Bei dieser Versammlung muss mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglie­der anwesend sein.
  3. Die Auflösung erfordert eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
  4. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 4 Wochen eine neue Mit­gliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder die Auflösung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen kann.
  5. Die Auflösung und Liquidation des Vereins erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen der Ge­meinde Oberteuringen zur Förderung gemeinnütziger Zwecke zu.

§11 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde am 10.06.1999 beschlossen und mit der Ein­tragung in das Vereinsregister wirksam.

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